Versand

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Jedes Produkt wird nach Eingang der Bestellung von Hand gefertigt. Die Produktionszeit ist abhängig vom Stück. Der Versand innerhalb Österreichs dauert ca. 7 Tage.

Umtausch & Rückgabe

Beschädigte, beschmutzte oder offensichtlich getragene Ware wird nicht zurückerstattet.

 

 

Allgemeine Lieferbedingungen

Zuzüglich zu den angegebenen Produktpreisen kommen noch Versandkosten hinzu. Versandkosten werden automatisch beim Check-Out dazugerechnet.

Für Selbstabholung bestelle bitte bei mir persönlich per Telefon oder per Email.

Wir liefern nicht an Packstationen.

  1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Un­ternehmen und Einzelpersonen; und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.

  1. Angebot

2.1     Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.

2.2     Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer un­verzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

  1. Vertragsschluss

3.1     Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestel­lung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.

3.2     Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder

mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.

3.3     Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

  1. Lieferung

4.1     Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  1. a) Datum der Auftragsbestätigung
  2. b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kauf­männischen und sonstigen Voraussetzungen;
  3. c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

4.2     Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Ge­nehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Geneh­migungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

4.3     Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätes­tens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

4.4     Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungs­verzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

4.5     Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.

4.6     Der Verkäufer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Käufer meldet.

  1. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

5.1     Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

  1. Zahlung

6.1     Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist die Zahlung sofort fällig.

6.2     Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

6.3     Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der ver­einbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.

6.4     Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

6.5     Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

6.6     Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbe­schadet seiner sonstigen Rechte

  1. a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Ver­längerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
  2. b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
  3. c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.

In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbeson­dere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.

6.7     Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.

            Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kauf­preisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbe­haltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wur­de, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in sei­nen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

6.8.    Der Verkäufer hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

  1. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

7.1     Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funk­tionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materi­als oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsan­sprüche abgeleitet werden.

7.2     Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 5.

7.3     Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.

7.4     Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetre­tenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die An­zeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vor­liegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 7.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zu­senden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

7.6     Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers ange­fertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsge­mäße Ausführung.

7.7     Sofern nicht anders vereinbart , sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Materialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

7.8     Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen vornimmt.

7.9     Die Bestimmungen 7.1 bis 7.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

  1. Rücktritt vom Vertrag

8.1     Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern kei­ne speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels einge­schriebenen Briefes geltend zu machen.

 

 

8.2     Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

  1. a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterfüh­rung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
  2. b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstan­den sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
  3. c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 4.4 angeführ­ten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbar­ten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
  4. d) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.

8.3     Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Liefe­rung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

8.4     Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leis­tungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshand­lungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rück­stellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

8.5     Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

8.6     Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.

 

  1. Haftung des Verkäufers

9.1     Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haf­tung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden gegen den Käufer ausgeschlossen.

10.3   Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

10.4   Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

10.5   Die Regelungen des Punktes 10 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche

         des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind  auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers wirksam.  

  1. Allgemeines

11.1   Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

11.2   Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.

  1. Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

 

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